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Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt AZ: 1 ABR 22/21 hat eindeutig entschieden, Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem in Betrieb ist und eine Erfassung der Arbeitszeit und Überstunden der Arbeitnehmer/innen stattfindet.

Das Bundesarbeitsgericht Erfurt (BAG) durch die Vorsitzende Richterin Gallner hat dies entschieden unter Bezugnahme des bereits vom Mai 2019 ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshof (EUGH), dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit sowie Überstunden erfasst und verbucht werden kann.

Die Vorsitzende Richterin Gallner verwies auf einen Passus im Arbeitszeitschutzgesetz hin, der Arbeitgeber bereits verpflichte, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Wenn man das Arbeitsschutzgesetz mit der Anforderung des EUGH bereits auslegt, dann besteht schon seit Mai 2019 eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, sagte Richterin Gallner in der Verhandlung.

Bereits der EUGH hatte in seiner Entscheidung vom Mai 2019 klargestellt, dass die genaue Erfassung der Arbeitszeit und Überstunden auf dem europäischen Grundrecht für jedem Mitarbeiter nach Art. 31 Abs. 2 GRCH zurückgeht und dies im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten jeweils umzusetzen ist.

Was bedeutet das Urteil nun konkret für die Unternehmen?  

Durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt ist nun eine neue Dynamik und Entwicklung in Gang gekommen, künftig sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Die Arbeitszeiterfassung gilt ab sofort. Laut Urteil des BAG Erfurt heißt es wortwörtlich “ Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Das Urteil ist ab sofort bindend.

Was hat das Urteil nun für Auswirkungen auf die Unternehmen?

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht mahnen jetzt die Unternehmen an, schnellstmöglich eine Zeiterfassung zu installieren. Dies gilt selbstverständlich auch für das Arbeitszeitmodell Vertrauensarbeitszeit, wo der Arbeitnehmer selbstverständlich für Überstunden auch Geld bekommt. Nach dem BAG-Urteil muss jetzt eine Stechuhr, Stempeluhr, Fingerabdruckscan oder App installiert werden. Die bisherige Regelung, dass nur Überstunden und Sonntagsarbeit erfasst und dokumentiert werden müssen, ist ab sofort obsolet.

Wenn ein Unternehmen weiterhin die Arbeitszeit nicht erfasst, befindet es sich ab sofort in einem rechtsfreien Raum. Außerdem muss in Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, damit gerechnet werden, dass der Betriebsrat die Geschäftsführung dazu auffordert, ein System zur Zeiterfassung zu installieren und dem Betriebsrat gleichzeitig bei der elektronischen Zeiterfassung ein Recht zur Mitbestimmung einzuräumen.

Was bedeutet das Urteil nun für Mitarbeiter und Betriebsräte?

Das Urteil des BAG bedeutet für alle Arbeitnehmer und Betriebsräte eine große Verbesserung bei der Dokumentation ihrer Arbeitssituation im Unternehmen, da nun die Arbeitgeber zur Transparenz und Dokumentation der Zeiterfassung verpflichtet sind. Der Betriebsrat dürfe entsprechende Auskünfte verlangen. Denn diese Informationen seien erforderlich, damit Arbeitnehmervertreter ihre gesetzlichen Aufgaben etwa die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erfüllen können dies gilt auch ausdrücklich bei Vertauensarbeitszeit.

Was plant die Bundesregierung für die Zukunft?

Die Bundesregierung plante bereits vor dem Urteil des BAG für die elektronische Arbeitszeiterfassung 2022/2023 ein neues Gesetz. Dies wird jetzt durch das Grundsatzurteil des BAG im Gesetzgebungsverfahren beschleunigt. Darin soll die digitale Arbeitszeiterfassung nach den Vorgaben des EUGH und des BAG gesetzlich verankert werden.

Die Ermöglichung von Flexibilität soll ebenfalls Stichwort Home-Office und Telearbeit Beachtung im Gesetz finden. Es werden Gesetze und Regelungen zur Arbeitszeiterfassung anhand des Urteils des EUGH sowie des Bundesarbeitsgerichts Erfurt erlassen werden.

Bisher galt nur die Pflicht, Arbeitszeiten zu dokumentieren, die über die reguläre Arbeitszeit hinaus gingen. Die neuen Gesetze und Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung sollen berücksichtigen, dass alle Zeiten nachweisbar und überprüfbar dokumentiert sind. Das neue Gesetz umfasst die Pflicht zur täglichen Dokumentation der Arbeitszeiten, Pausen, Arbeitsende und Überstunden in elektronischer Form.

Papierdokumentationen wie bisher sind dann nicht mehr erlaubt. Auch technische Anforderungen werden gesetzt, bei Kontrollen muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beschäftigten das System nutzen und Zugang haben. Ebenso soll im Gesetz verpflichtet werden, die elektronischen Arbeitszeiten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.

Was droht den Unternehmen bei Nichtbeachtung der Arbeitszeitaufzeichnung?

Bei Verstößen gegen die elektronische Arbeitszeitaufzeichnung sollen Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder verhängt werden. In Zukunft trägt der Arbeitgeber das Beweislastrisiko bei fehlenden oder fehlerhaften Zeiterfassungssystem, was wiederum in der Folge zu Lohnnachzahlungen führen kann.

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Ich habe in meiner beruflichen Vergangenheit auch erfahren müssen, was es bedeutet, wenn ein Betrieb kein Zeiterfassungssystem hat. Die Dokumentation auf Papier der Arbeitsstunden führte dabei auch zu Verlusten meiner geleisteten Überstunden. Dies ist eine der Fehlerquellen, die bei Einsatz eines elektronischen Zeiterfassungssystem wie TIMEOS von vornherein vermieden werden kann.

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