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Unternehmen in Zeiten der Kurzarbeit

Was sollte man als Unternehmen jetzt wissen, bzw. beachten?

Aktuell steht das Land fast still. Die Bilder die vor kurzem aus anderen Ländern noch weit entfernt erschienen, sind längst Realität. Eine gespenstige Atmosphäre hat sich über das Land gelegt.
Home Office und auch Kurzarbeit werden von Seiten der Regierung als Maßnahme im Kampf gegen das Coronavirus, Covid-19, empfohlen.
Dafür wurde das Kurzarbeitergeld reformiert, ist aber mit erheblichen Einbußen verbunden. Dennoch treffen diese Schutzmaßnahmen die Wirtschaft hart, eine zweite Finanzkrise soll durch Hilfsmaßnahmen seitens des Bunds und der Länder abgemildert, bzw. vermieden werden.

Bereits am 13. März hat die Bundesregierung in einem Eilantrag der Reformation einstimmig zugestimmt. Rückwirkend soll bereits ab 01.März 2020 ein leichterer Bezug des Kurzarbeitergeldes zügig  in Kraft treten. Hier nachzulesen.

Geregelt ist dies im §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III, setzt aber einen Entgeltausfall, bzw. erheblichen Arbeitsausfall voraus.
Aktuell müssen hierfür folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Hoher, vorübergehender Arbeitsausfall von mind. 10% der Mitarbeiter
  • Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein
  • Berechnungsgrundlage der 10% incl. Geringverdiener, Kranken und Beurlaubten
  • Außen vor, der Berechnungsgrundlage bleiben: Azubis und Mitarbeiter in Weiterbildungsmaßnahmen

Bezug von Kurzarbeitergeld ist versicherungspflichtig Beschäftigten  möglich, es sei denn sie beziehen Krankengeld, das Arbeitsverhältnis wurde bereits beendet oder es bestehen Leistungen seitens Agentur für Arbeit.
Die Neuregelung sieht ebenfalls einen Bezug für Leiharbeitnehmer vor und richtet sich somit gegen die bisherige Rechtsprechung.
Kurzarbeit kann NICHT einseitig beantragt werden. Da Mitarbeiter auf bis zu 40% des Gehaltes verzichten müssen, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlastet werden Unternehmen zudem durch eine Erweiterung der Zahlung des Kurzarbeitergeldes von 12 auf maximal 24 Monate. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge des Kurzarbeitergeldes, rückwirkend zum 01.03.2020, in voller Höhe von Seiten der Agentur für Arbeit übernommen.

Die Höhe des gezahlten Kurzarbeitergeldes richtet sich an der bisherigen Vergütung des Arbeitnehmers.
Die Agentur für Arbeit übernimmt 60% (im Falle eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte 67%) des Nettolohns.
Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocke um etwaige Verluste beim Arbeitnehmer auszugleichen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht beim Arbeitnehmer allerdings nicht.
Haben Unternehmen bereits Tarifverträge die eine solche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes regeln, greifen diese selbstverständlich.

Für Beschäftigte ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. (§ 3 Nr.2, EStG)
Eine weitere Regelung unter § 32b (EStG) erhöht den Steuersatz auf alle steuerpflichtigen Einkünfte. Dieser Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, (Kurzarbeitergeld darin nicht enthalten) was somit zu einer, im Ergebnis, höheren Steuer führen kann.

Diese Mechanismen haben sich bereits in der Finanzkrise 2008 bewährt und sind eine sehr gute Möglichkeit Mitarbeiter zu halten, anstatt Sie in Krisenzeiten entlassen zu müssen.
Unternehmen sollten ein Für und Wieder gewissenhaft abwägen, bevor sie eine solche Entscheidung treffen.

Weiter Informationen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.

Hinweis:
Diese Angaben wurden gründlich recherchiert, können beim Lesen aber schon nicht mehr aktuell sein. Wir weisen darauf hin, dass gegenüber dem Verfasser alle Haftungsgründe aufgrund der gegebenen Informationen ausgeschlossen sind. Keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit oder Qualität der herangezogenen Informationen.
Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Sozialgesetzbuch.

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